
Statuten - Union flying swans Traunsee
Leistungs- und Spitzensport, die Pflege der Beziehungen zu anderen Vereinen und Organisationen gleicher Zielsetzung, sowie der
ZVR-Zahl: 874123331
Soweit im folgenden Text für die Bezeichnung von Funktionären die männliche Form angeführt wird, gelten die zugehörigen Ausführungen sinngemäß auch für die weibliche Form.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeiten des Vereins
1 Der Verein führt den Namen UNION FLYING SWANS TRAUNSEE – DRACHENFLIEGER UND PARAGLEITER CLUB im folgenden kurz FST genannt, hat seinen Sitz in Gmunden (Postanschrift ist die Privatanschrift des jeweiligen Obmanns), erstreckt seine Tätigkeit insbesondere auf das Salzkammergut und gehört der Österreichischen Turn- und Sportunion, Landesverband Oberösterreich an.
2 Die FST ist einn überparteilicher, nicht auf Gewinn gerichteter Verein, der seine Tätigkeit nach dem Grundsatz der Gemeinnützigkeit im Sinne des § 34 ff der Bundesabgabenordnung ausübt.
§ 2 Zweck des Vereins
3 Die Vertiefung und Förderung des Drachen- und Gleitschirmfliegens sowie die Erhaltung, Schaffung und Verbesserung von Fluggeländen in der Region.
4 Beratung und Unterstützung der Mitglieder in ihrer Tätigkeit, insbesondere die Förderung der sportlichen Betätigung im Freizeit, Leistungs- und Spitzensport, die Pflege der Beziehungen zu anderen Vereinen und Organisationen gleicher Zielsetzung, sowie der Gemeinschaft im Verband, Gemeinde und Verein.
5 Folgende Sportzweige werden insbesondere betrieben : Drachenfliegen (Hängegleiten) und Paragleiten.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Zur Erlangung des Satzungszweckes dienen die folgenden ideellen Mittel:
6 Pflege der Tätigkeiten auf allen Gebieten des Sports für alle Alters- und Leistungsstufen.
7 Abhaltung von Sportfesten, Wettbewerben, Meisterschaften und Veranstaltungen, die der Vereinsgemeinschaft dienen.
8 Veranstaltung von Vorträgen, Lehrgängen, Kursen, Versammlungen und Tagungen sowie die Beschaffung geeigneter Bildungsmittel.
9 Herausgabe von Druckschriften fachlicher und Allgemeiner Art und von Vereinszeitschriften.
10 Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung und Betrieb von Sportstätten und Vereinslokalitäten sowie Beteiligung an anderen Vereinen und Kapitalgesellschaften, die den gleichen oder ähnlichen Zweck wie der Verein verfolgen.
11 Finanzielle und organisatorische Förderung der Vereinssektionen und Mitglieder zur Erreichung und Durchführung sportlicher Ziele.
§ 4 Aufbringung der Mittel
Der Vereinszweck soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:
12 Beiträge und Gebühren der Mitglieder
13 Einnahmen von Veranstaltungen aller Art, soweit sie nicht die Gemeinnützigkeit verletzen.
14 Einnahmen aus Beteiligungen bei Veranstaltungen und Kapitalgesellschaften.
15 Subventionen aus öffentlichen Mitteln und solchen der Bundessportförderung besonderer Art.
16 Einnahmen aus Vermietungen, Verpachtungen und Erträge aus Vereinskantinen sowie sonstige Einnahmen die dem Vereinszweck dienen.
17 Spenden, Vermächtnisse, Sponsor- und Werbebeiträge, sowie sonstige Zuwendungen.
§ 5 Mitglieder des Vereins und Erwerb der Mitgliedschaft
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Arten der Mitglieder:
a) ordentliche
b) außerordentliche
c) Ehrenmitglieder
d) temporäre Mitglieder
19 Mitglieder des Vereins können alle Personen weiblichen oder männlichen Geschlechts werden, die sich zu Österreich als Region Europas bekennen und die Grundsätze der Sportunion anerkennen.
20 Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet die Vereinsleitung. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines Antrages oder einer Beitrittserklärung, sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
21 Ordentliche Mitglieder sind jene, welche sich an der Vereinsarbeit beteiligen oder den Verein durch ihre aktive Teilnahme unterstützen.
22 Außerordentliche Mitglieder können physische und juristische Personen sein, welche sich besondere Verdienste erwarben oder den Verein in besonderer Weise unterstützen.
23 Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen oder Mitglieder ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erwarben oder den Verein in besonderer Weise unterstützen. Sie werden auf Vorschlag der Vereinsleitung von der Generalversammlung ernannt, wobei mit einer Ehrenmitgliedschaft auch eine Ehrenfunktion (Ehrenobmann oder Ehrenbeirat) verbunden sein kann.
24 Temporäre Mitglieder sind "Tagesmitglieder" oder Kurzzeitmitglieder (z.B. Urlaubsgäste).
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet:
a) Durch den Tod, bei juristischen Personen durch Erlöschen der
Rechtspersönlichkeit.
b) Durch Verzicht auf Mitgliedschaft oder Austritt. Dies ist nach Erfüllung der
noch bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein in schriftlicher Form
mitzuteilen.
c) Durch Ausschluß, wenn ein Mitglied beharrlich gegen die Vereins- oder
Verbandssatzungen zuwider handelt, das Ansehen oder die Interessen des Vereines
schädigt, der Eintracht des Vereines gefährdet oder den Beschlüssen der
Generalversammlung oder des Vorstandes nicht Folge leistet.
d) Im Falle des Ausschlusses eines ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliedes durch die Vereinsleitung, steht diesem innerhalb von 14 Tagen nach
Zustellung des Ausschlußbescheides eine Beschwerde an die Generalversammlung zu.
Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
25 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zweckgewidmet zu beanspruchen.
26 Die ordentlichen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht, die Außerordentlichen Mitglieder nehmen mit beratender Stimme an der Generalversammlung teil.
27 Die ordentlichen Mitglieder, welche teilnahmeberechtigte Mitglieder des jeweils beschlußfassenden Organes sind, haben das Recht auf umfassende Information durch dieses Organ.
28 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines geschädigt oder die Gemeinschaft beeinträchtigt werden kann.
29 Die Mitglieder haben die Vereinssatzungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu Beachten und die von den Organen beschlossenen Beiträge und Gebühren zu leisten.
§ 8 Vereinsorgane
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Die Organe des Vereines sind:
a) Generalversammlung
b) Vereinsleitung
c) Rechnungsprüfer
d) Schiedsgericht
31 Die Funktionsperiode der Vereinsleitung und der Rechnungsprüfer beträgt 3 Jahre, dauert jedenfalls bis zur Neuwahl an.
§ 9 Generalversammlung
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Der Generalversammlung steht die höchste Entscheidung in allen
Vereinsangelegenheiten zu. Hiezu gehören im besonderen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
b) Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte der Funktionäre und
Rechnungsprüfer
c) Bestellung und Enthebung der Vereinsleitung und einzelner Funktionäre
d) Entlastung der Vereinsleitung und einzelner Funktionäre
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Beschlußfassung über eingebrachte Anträge
g) Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften (Ehrenfunktionen)
h) Satzungsänderungen
i) Entscheidung über freiwillige Auflösung
33 Die ordentliche Generalversammlung wird mindestens alle 3 Jahre abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch die Vereinsleitung mit schriftlicher Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens drei Wochen vor ihrer Abhaltung.
34 Anträge zur Generalversammlung müssen spätestens acht Tage vor deren Abhaltung bei der Vereinsleitung eingelangt sein.
35 Teilnahmeberechtigt sind alle, stimmberechtigt jedoch nur jene ordentlichen Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt haben.
36 Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen, stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Nach Ablauf einer halben Stunde ist die Generalversammlung am gleichen Ort und mit der gleichen Tagesordnung, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, beschlußfähig.
37 Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in den Satzungen nicht ei anderes Stimmenverhältnis vorgeschrieben ist. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen, gültigen Stimmen, wobei bei grundsätzlichen Änderungen der Satzung der zuständige Bezirksvorstand der Sportunion Oberösterreich zu informieren ist.
38 Eine außerordentliche Generalversammlung muß innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel (1/10-tel) aller Vereinsmitglieder dies verlangt oder von der Vereinsleitung dies beschlossen wird.
§ 10 Vereinsleitung
39 Die Vereinsleitung ist das geschäftsführende Organ des Vereines.
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Die Vereinsleitung besteht aus:
a) Dem Obmann und seinen Stellvertretern.
b) Dem Schriftführer und seinen allfälligen Stellvertretern.
c) Dem Kassier und seinen allfälligen Stellvertretern.
d) Den Sportwarten und seinen allfälligen Stellvertretern (Sektionsleitern).
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e) Dem WEB-Master
Die Vereinsleitung hält mindestens eine Sitzung pro Kalenderjahr ab. Die
Einberufung erfolgt mindestens acht Tage vorher schriftlich mit Angabe von Ort,
Zeit und Tagesordnung.
42 Die Funktion eines der Mitglieder der Vereinsleitung oder der Rechnungsprüfer erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung durch die Generalversammlung oder durch den Rücktritt, der der Vereinsleitung rechtzeitig und schriftlich mitzuteilen ist. Entsteht durch den Rücktritt ein Schaden, kann das Mitglied vom Verein gegebenenfalls auf Ersatz in Anspruch genommen werden.
43 Im Falle einer unbesetzten Vereinsfunktion kann die Vereinsleitung ein anderes wählbares Vereinsmitglied bis zur nächsten Generalversammlung kooptieren. Der Obmann kann durch Kooptation nicht ersetzt werden.
44 Im Falle des Ausscheidens von mehr als der Hälfte der von der Generalversammlung gewählten ordentlichen Mitgliedern der Vereinsleitung ist eine Neuwahl der Vereinsleitung durchzuführen und dazu eine Generalversammlung innerhalb von zwei Monaten einzuberufen.
§ 11 Aufgaben der Vereinsleitung
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Der Vereinsleitung sind alle Aufgaben übertragen, welche nicht einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere sind dies folgende Aufgaben:
a) Erstellung der Jahresvoranschläge, Abfassung der Rechenschaftsberichte, und
der Rechnungsabschlüsse.
b) Vorbereitung der Generalversammlung.
c) Einberufung der ordentliche und außerordentlichen Generalversammlung.
d) Verwaltung des Vereinsvermögens.
e) Festsetzung von Abgaben und Gebühren.
f) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.
g) Festlegung des Sportprogrammes, Bestellung und Enthebung von Sektionsleitern
und die Teilnahme an Meisterschaften sowie die Bestellung von Trainer, Lehrwarte
und Übungsleiter.
h) Die Einrichtung und Auflösung von Unterausschüssen zur Unterstützung der
Vereinsleitung.
i) Aufnahme und Entlassung von Mitarbeitern.
46 Die Vereinsleitung ist beschlußfähig wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder Anwesend ist.
47 Die Beschlüsse der Vereinsleitung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. Bei Ausschluß von Mitgliedern ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
48 Die Vereinsleitung kann unter ihrer Aufsicht den Ausschüssen bestimme Angelegenheiten zur Entscheidung und Beschlußfassung übertragen.
§ 12 Aufgaben der Mitglieder der Vereinsleitung
49 Der Obmann und seine Stellvertreter sorgen für einheitliche nach den Vereinssatzungen und nach den Beschlüssen der Generalversammlung ausgerichtete Führung. Der Obmann, bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter, führt in allen Vereinsgremien den Vorsitz. Der Obmann kann für besondere Aufgaben andere Vereinsmitglieder mit dem Vorsitz beauftragen.
50 Der Schriftführer besorgt gemeinsam mit den Stellvertretern den Schriftverkehr und alle schriftlichen Arbeiten. Er führt die Protokolle aller Vereinssitzungen, die Vereinschronik, die Mitgliederliste und die Vereinsstatistik, er versendet die Einladungen zu Sitzungen, Versammlungen, Veranstaltungen, sowie die Meldungen und Mitteilungen an den Dachverband, die Fachverbände und an die Behörden.
51 Aufgabe des Kassiers ist gemeinsam mit den Stellvertretern die Führung der Finanzen des Vereines, die Vorbereitung und Erstellung der Voranschläge und Abrechnungen, wobei die Ausgaben nach den Beschlüssen der Vereinsleitung getätigt werden. Er sorgt für die ordnungsgemäße Aufbewahrung aller Belege, Rechnungen und sonstiger Finanzunterlagen.
52 Dem Sportwart obliegt die Organisation und Koordination der gesamten Facharbeit im Verein. Er bildet mit den Sektionsleitern den Vereinssportausschuß und erstellt die Fachberichte. Er erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Sektionsleitern Vorschläge für die Bestellung von Trainern und die Teilnahme an Meisterschaften zur Genehmigung durch die Vereinsleitung.
§ 13 Die Vertretung des Vereins
53 Der Verein wird nach außen vom Obmann oder durch einen seiner Stellvertreter vertreten.
54 Alle Ausfertigungen, Bekanntmachungen und Geschäftsstücke des Vereines sind vom Obmann und vom Schriftführer oder deren Stellvertreter zu zeichnen. In Finanzangelegenheiten zeichnet der Kassier mit dem Obmann oder deren Stellvertreter. In sportlichen Angelegenheiten zeichnet der Sprotwart (Stellvertreter) mit.
§ 14 Ausschüsse
55 Zur Unterstützung der Führungsaufgaben der Vereinsleitung und zur Beratung und Vorbehandlung wichtiger oder schwieriger Angelegenheiten können Ausschüsse durch die Vereinsleitung eingesetzt werden. Die Vorsitzenden und Mitglieder werden von der Vereinsleitung bestellt. Die Aufgaben der Ausschüsse sind im einzelnen von der Vereinsleitung festzulegen. Die Beschlüsse bedürfen zur Durchführung der Genehmigung der Vereinsleitung.
§ 15 Rechnugsprüfer
56 Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereines in materieller und formeller Hinsicht und den Rechnungsabschluß jährlich zu prüfen und der Vereinsleitung darüber zu berichten. Außerdem haben sie über die jeweilige gesamte Funktionsperiode der Generalversammlung einen Bericht zu geben.
57 Die Rechnungsprüfer sind befugt, auch während des laufenden Jahres in die Bücher und Unterlagen Einsicht zu nehmen, haben das Recht auf umfassende Information durch die Vereinsleitung und erhalten deren Protokolle. Dabei darf jedoch die Arbeit der Vereinsleitung nicht behindert werden. Bei Bedarf können die Rechnungsprüfer an den Vereinsleitungssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
58 Während der Ausübung ihrer Funktion als Rechnungsprüfer dürfen die Rechnungsprüfer keine andere Funktion im Verein ausüben.
§ 16 Schiedsgericht
59 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehen Streitigkeiten entscheidet dieses Schiedsgericht.
60 Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen stimmberechtigten Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen der Vereinsleitung zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes Vereinsmitglied innerhalb von 7 Tagen zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit unter den Vorschlagenden entscheidet das Los.
61 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17 Geschäftsordnung
62 Für den Verein findet die Geschäftsordnung der Sportunion Oberösterreich sinngemäß Anwendung.
§ 18 Auflösung des Vereins
63 Die Freiwillige Auflösung des Vereines, der Austritt oder Übertritt zu einem andern Verein oder Verband kann nur von einer allein zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.
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Zur Gültigkeit des Auflösungs-, Austritts- oder Übertrittsbeschlusses ist
erforderlich:
a) Die ordnungsgemäße Einberufung und Bekanntgabe der außerordentlichen
Generalversammlung mit Angabe eines eigenen Tagesordnungspunktes.
b) Die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der ordentlichen,
stimmberechtigten Vereinsmitgliedern, welche ihren materiellen Verpflichtungen
dem Verein gegenüber nachgekommen sind.
c) Die Zustimmung von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
65 Im Falle der freiwilligen Auflösung, des Austrittes oder des Übertrittes zu einem anderen Verband oder Verein, fließt das gesamte Vermögen, nach Beschluß der auflösenden Generalversammlung einem Verein mit ähnlichem Vereinszweck oder einer regional bedeutenden, karitativen Einrichtung zu, dies gilt sinngemäß auch bei behördlicher Auflösung des Vereins und im Falle des Wegfalls des begünstigten Zwecks.
66 Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.
Gmunden, 7.März 2006
Volker Kastenhuber, Obmann __________________________________
Schachinger Bernhard, Schriftführer _______________________________